Die Beitragspflicht in der AHV ist obligatorisch. Erfüllen Sie während eines Kalenderjahres die Beitragspflicht nicht über eigenes Erwerbseinkommen oder alternativ über Erwerbseinkommen Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners, kann eine Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person entstehen. Dadurch werden Beitragslücken vermieden.
Beiträge für Nichterwerbstätige
Gelte ich AHV-rechtlich als nichterwerbstätige Person?
Gelte ich für die AHV als nichterwerbstätige Person?
Ob Sie als nichterwerbstätige Person gelten, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Wenn Sie unsicher sind, empfehlen wir Ihnen vor dem Ausfüllen des Anmeldeformulares, Ihre Situation mit der AKBS telefonisch zu klären.
Wer kann als nichterwerbstätige Person gelten?
Als nichterwerbstätig gelten Personen, die kein oder nur ein geringes AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen und in der Schweiz wohnen.
Auch wenn Sie zeitweise oder in geringem Umfang erwerbstätig sind, kann eine Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person bestehen.
Eine Abklärung kann insbesondere relevant sein, wenn Sie:
- vorzeitig pensioniert sind
- Teilzeit arbeiten
- eine IV-Rente beziehen
- Kranken- oder Unfalltaggelder beziehen
- studieren
- längere Zeit reisen
- ausgesteuert sind
- geschieden oder verwitwet sind
- Ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrechen
Ob Sie Beiträge bezahlen müssen, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Studierende und Personen in Ausbildung
Sind Sie in Ausbildung oder studieren Sie? Erfahren Sie, was Sie in Ihrer Situation rund um die AHV beachten sollten.
Wie werden Ihre Beiträge berechnet?
Die Beiträge für Nichterwerbstätige richten sich nach Ihren finanziellen Verhältnissen. Massgebend sind grundsätzlich Ihr Vermögen und Ihr Renteneinkommen.
Die definitive Höhe hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Mit dem Online-Rechner erhalten Sie eine unverbindliche Berechnung Ihrer Beiträge.
Details zur Beitragsberechnung
Für die Berechnung berücksichtigt die Ausgleichskasse Vermögen und Renteneinkommen. Für verheiratete Personen gelten zusätzliche Berechnungsregeln.
Welche Ausgleichskasse ist zuständig?
Generell ist für die Beitragserhebung für Nichterwerbstätige die kantonale Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzes zuständig - ungeachtet Ihres letzten Arbeitsortes. In bestimmten Fällen kann die Zuständigkeit auf eine Verbandsausgleichskasse übergehen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte einfach an die kantonale Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantones.
Wie kann ich Beitragslücken vermeiden?
Achten Sie auf vollständige Beitragsjahre. Fehlende Beitragsjahre können Ihre spätere AHV-Rente reduzieren. Lassen Sie Ihre Beitragspflicht deshalb prüfen, wenn Sie längere Zeit kein oder nur wenig AHV-pflichtiges Einkommen erzielen.
Überprüfen Sie auf der Liste der Mindesteinkommen, welche Mindesteinkommen in welchen Jahren nötig sind, damit keine Beitragslücke vorliegt.
Häufige Fragen zu Ihren Beiträgen
Bitte kontaktieren Sie uns zuerst telefonisch. Je nach Grund der Änderung der finanziellen Verhältnisse benötigen wir unterschiedliche Informationen und Dokumente. Durch ein kurzes Gespräch können die in Ihrem spezifischen Fall nötigen Informationen und Dokumente sinnvoll eingegrenzt werden, damit die neue Grundlage der Akontobeiträge möglichst genau bestimmt werden kann.
Im laufenden Jahr zahlen Sie Akontobeiträge, welche die Ausgleichskasse gestützt auf Ihr mutmassliches Vermögen Ende Jahr und Ihr voraussichtliches Renten- und Ersatzeinkommen berechnet.
Nach Eingang der Steuermeldung setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. Dies geschieht in Form einer Verfügung, gegen welche Sie, falls Sie nicht einverstanden sind, Einsprache erheben können.
Zahlt der Arbeitgeber während einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit den Lohn weiter, sind darauf wie gewohnt Beiträge zu entrichten.
Handelt es sich indessen um Versicherungsleistungen, namentlich um Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung, dann sind diese beitragsfrei. Bitte beachten Sie: Solche Taggelder können auch über den Arbeitgeber ausgerichtet werden, bleiben in diesem Fall aber trotzdem auch beitragsfrei.
Bei einem lange dauernden Bezug von Versicherungsleistungen (über mehrere Monate) besteht das Risiko von Beitragslücken. Um das zu vermeiden, müssen Sie in einem solchen Fall unter Umständen Nichterwerbstätigenbeiträge entrichten. Gegebenenfalls, aber auch im Zweifelsfall, melden Sie sich bitte bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse oder bei der AHV-Gemeindezweigstelle Ihres Wohnortes.
Nichterwerbstätige bezahlen Beiträge je nach Renten- und/oder Ersatzeinkommen und Vermögen. Ausgenommen sind jüngere nichterwerbstätige Studierende: Sie bezahlen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, pauschal den Mindestbeitrag von CHF 530. Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV/EO erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt ebenfalls in der Regel den Mindestbeitrag. Eine unverbindliche Berechnung nach Einkommen und Vermögen liefert Ihnen der Online-Rechner.
Grundsätzlich ja. Nichterwerbstätige Personen müssen AHV-Beiträge bezahlen. Sie sind jedoch von der eigenen Beitragspflicht befreit, wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt. Zusätzlich müssen in der Regel Vorgaben zu Dauer und Pensum der Erwerbstätigkeit erfüllt sein. Die Ausgleichskasse prüft den Einzelfall.