Anspruch auf Familienzulagen prüfen

Ob Sie Familienzulagen erhalten können, hängt unter anderem von Ihrer Erwerbssituation und Ihrer familiären Situation ab. Entscheidend sind unter anderem die Erwerbstätigkeit, die elterliche Sorge, der Wohnort des Kindes, der Arbeitsort und die Höhe des Erwerbseinkommens.

Können mehrere Personen Familienzulagen für dasselbe Kind beanspruchen, bestimmt eine gesetzliche Reihenfolge, wer zuerst anspruchsberechtigt ist.

Ist die Familienzulage am Arbeitsort der zweitanspruchsberechtigten Person höher, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Differenzzulage entstehen.

Mit dem Berechnungstool können Sie Ihre Situation provisorisch prüfen. Der definitive Anspruch wird durch die zuständige Familienausgleichskasse beurteilt.

Für welche Kinder können Sie Familienzulagen erhalten?

Familienzulagen können nicht nur für eigene Kinder ausgerichtet werden. Je nach familiärer Situation kann auch für Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder ein Anspruch bestehen.

Wann gilt ein Kind als in Ausbildung?

Eine Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Der Ausbildungsaufwand beträgt grundsätzlich mindestens 20 Stunden pro Woche.

Dazu können beispielsweise eine Lehre, ein Studium, Schulunterricht, ein Fernstudium oder ein Sprachaufenthalt gehören.

Verdient das Kind während der Ausbildung CHF 2'520.00 oder mehr pro Monat bzw. CHF 30'240.00 oder mehr pro Jahr, besteht kein Anspruch auf Ausbildungszulagen.

Wohnsitz im Ausland

Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland können Familienzulagen ausgerichtet werden. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem vom Wohnsitz des Kindes, Ihrer Erwerbssituation und den geltenden internationalen Vereinbarungen ab.

Familienzulagen nach FamZG

Übersicht über den Anspruch von erwerbstätigen, in der AHV obligatorisch versicherten Personen

Staatsangehörigkeit der erwerbstätigen1, antragstellenden PersonWohnsitz der KinderAnspruch in der SchweizAnspruch im Wohnsitzland
EU2/EFTA und CHEU/EFTA und CHSiehe nachfolgende Tabelle (im Merkblatt)Siehe nachfolgende Tabelle (im Merkblatt)
Ausserhalb EU/EFTA und CHKein AnspruchNach Landesrecht
Bosnien-Herzegowina3AuslandJa, falls Arbeitsort des Vaters4Nach Landesrecht
CHBosnien und Herzegowina3Ja, falls Arbeitsort des Vaters4Nach Landesrecht
SlowenienAusserhalb der EUJaNach Landesrecht
Alle Staaten; im Ausland erwerbstätig aber in der Schweiz obligatorisch versichert (Entsandt)Ausland

Ja, sofern kein Anspruch im 

Wohnsitzland besteht5

Geht vor
Alle anderen StaatenAuslandKein AnspruchNach Landesrecht

Erläuterungen

1 In der Schweiz obligatorisch versichert, unselbständig oder – in Kantonen mit Anspruch auf Familienzulagen für Selbständigerwerbende – selbständigerwerbend

2 Im Zusammenhang mit dem "Brexit" wird auf Ziffer 5 verwiesen.

3 Für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina gelten ab 01.09.2021 die Regelungen für Angehörige von Nichtvertragsstaaten.

4 Sollte der Kindsvater im Wohnstaat des Kindes keinen Anspruch auf Familienzulagen haben, kann eine begründete Verfügung der Kindergeldkasse des Wohnstaates des Kindes eingereicht werden. In dieser Ausnahmesituation besteht der Anspruch über die Mutter, wenn sie den Arbeitsort CH aufweist.

5 Der Anspruch besteht nur für leibliche und Adoptivkinder und wird der Kaufkraft angepasst. Es besteht kein Anspruch auf Differenzzulagen.

Bei Fragen im Zusammenhang mit Situationen, welche auf dieser Matrix nicht abgebildet sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Familienausgleichskasse.

Hat sich Ihre Situation verändert?

Änderungen bei Arbeit, Einkommen, Familie, Wohnort oder Ausbildung können Ihren Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen. Melden Sie uns relevante Änderungen möglichst früh.

Mutter und Kind packen gemeinsam einen Umzugskarton aus

Häufig gestellte Fragen zu den Familienzulagen