Kinderrente zur Altersrente

Wenn Sie eine Altersrente beziehen und Kinder haben, kann zusätzlich Anspruch auf eine Kinderrente bestehen.

Die Kinderrente wird grundsätzlich ausgerichtet:

  • bis das Kind 18 Jahre alt ist
  • während einer Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr

Was gilt ab dem 18. Geburtstag?

Nach dem 18. Geburtstag besteht der Anspruch auf eine Kinderrente weiter, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet. Der Anspruch endet spätestens mit dem vollendeten 25. Altersjahr.

Auch für verheiratete Kinder kann während einer Ausbildung weiterhin Anspruch auf eine Kinderrente bestehen.

Was gilt als Ausbildung?

Als Ausbildung gelten insbesondere:

  • Berufslehre
  • Berufsschule
  • Fortbildungs- oder Meisterkurs
  • Gymnasium
  • Fachhochschule
  • Universität oder andere Hochschule

Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist.

Ob eine Ausbildung für die Kinderrente anerkannt wird, hängt auch davon ab, ob sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmet.

Was gilt beim Erwerbseinkommen während der Ausbildung?

Auch während einer Ausbildung darf Ihr Kind ein eigenes Einkommen erzielen. Für den Anspruch auf eine Kinderrente gilt jedoch eine Einkommensgrenze.

Liegt das Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente, besteht kein Anspruch auf eine Kinderrente.

Berücksichtigt wird vor allem das Einkommen, das Ihr Kind durch Arbeit verdient. Auch gewisse Taggelder, zum Beispiel von der EO, ALV, IV sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, zählen dazu.

Nicht berücksichtigt werden Stipendien, Renten und familienrechtliche Unterhaltszahlungen.

Massgebend ist das tatsächlich erzielte Einkommen. Bei verheirateten Kindern wird nur das eigene Einkommen berücksichtigt.

Ausbildungsnachweis und Änderungen melden

Für die Kinderrente benötigen wir einen Ausbildungsnachweis der Schule, Hochschule oder des Lehrbetriebs.

Bitte melden Sie uns Änderungen, Unterbrüche oder den Abbruch der Ausbildung so früh wie möglich. So vermeiden Sie, dass zu viel ausbezahlte Leistungen zurückgefordert werden müssen.