Invalidenrente

Eine Invalidenrente kommt infrage, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen Ihre Erwerbsfähigkeit oder Ihre Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, längerfristig einschränken und Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht ausreichend zum Ziel führen.

Die IV-Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt sind.

Wie wird der Invaliditätsgrad bestimmt?

Die IV-Stelle unterscheidet bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zwischen:

  • Erwerbstätigen
  • Nichterwerbstätigen
  • teilweise Erwerbstätigen.

Bei Erwerbstätigen vergleicht die IV-Stelle grundsätzlich das Einkommen, das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielt werden könnte, mit dem Einkommen, das trotz Beeinträchtigung noch zumutbar erzielt werden kann.

Bei Nichterwerbstätigen wird geprüft, wie stark die gesundheitliche Beeinträchtigung den bisherigen Aufgabenbereich einschränkt.

Bei teilweise Erwerbstätigen werden beide Bereiche berücksichtigt.

Wie wirkt sich der Invaliditätsgrad auf die Rente aus?

Der Invaliditätsgrad bestimmt, ob und in welchem Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente besteht:

InvaliditätsgradRentenanspruch
Unter 40 %Kein Rentenanspruch
40 %25 % einer ganzen Rente
41 bis 49 %Abgestufter Rentenanteil von 27,5 % bis 47,5 %
50 bis 69 %Rentenanteil entspricht dem Invaliditätsgrad
Ab 70 %Ganze Rente

Wie wird die Höhe der Invalidenrente berechnet?

Für die Höhe der Invalidenrente sind insbesondere die Beitragsdauer und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen entscheidend.

Die Berechnung der ordentlichen IV-Rente erfolgt grundsätzlich nach denselben Berechnungselementen wie bei den AHV-Renten.

Habe ich Anspruch auf eine Kinderrente?

Wenn Sie eine Invalidenrente beziehen, kann zusätzlich Anspruch auf eine Kinderrente bestehen.

Der Anspruch besteht grundsätzlich:

  • bis das Kind 18 Jahre alt ist
  • während einer Ausbildung bis zum Abschluss, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Wann beginnt der Anspruch auf eine Invalidenrente?

Ein Rentenanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass Sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig waren und danach eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % besteht.

Der Anspruch entsteht zudem frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV.

Wie melde ich mich an?

Für die Prüfung eines Rentenanspruchs reichen Sie die IV-Anmeldung bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons ein.

Das Anmeldeformular finden Sie weiter unten unter «Merkblatt und Formular».

Beiträge an AHV, IV und EO

Wenn Sie eine Invalidenrente beziehen und das Referenzalter noch nicht erreicht haben, bleiben Sie grundsätzlich beitragspflichtig.

Wenn Sie kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, kann eine Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person bestehen.

Mehr zu Beiträgen für Nichterwerbstätige

Was passiert beim Erreichen des Referenzalters?

Der Anspruch auf die Invalidenrente endet am Ende des Monats, in dem Sie das Referenzalter erreichen. An ihre Stelle tritt eine AHV-Altersrente.

Wird meine Invalidenrente überprüft?

Ja. Die IV-Stelle kann den Rentenanspruch überprüfen, wenn sich die gesundheitliche oder berufliche Situation verändert oder eine Revision vorgesehen ist.

Wenn Sie einen Revisionsfragebogen erhalten, reichen Sie diesen bei der zuständigen IV-Stelle ein.

Den Revisionsfragebogen finden Sie weiter unten unter «Merkblatt und Formular».

Änderungen melden

Melden Sie der IV-Stelle Änderungen Ihrer persönlichen, beruflichen, familiären oder gesundheitlichen Situation, wenn diese Ihren Leistungsanspruch beeinflussen können.