Sie können auch nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeiten. Auf Ihrem Erwerbseinkommen bleiben grundsätzlich AHV-, IV- und EO-Beiträge geschuldet. Für Personen im Referenzalter gilt jedoch ein Freibetrag.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Beiträge, die Sie nach dem Referenzalter bezahlen, bei einer Neuberechnung Ihrer Altersrente berücksichtigt werden.